Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 20a C 206/12). Hier hatte eine Reisende geklagt, da ihr bereits in Hamburg das Bording verweigert wurde, auf ihrer Strecke über Paris nach Mexico-Stadt. Die Begründung: Sie würde ihren Anschlussflug in Paris aufgrund eines möglichen Streiks nicht bekommen. Ein Stranden in Paris sollte verhindert werden. Es stehen ihr nun Ausgleichszahlungen von der Airline zu (daneben ganz sicher auch das Ticketgeld), da das Gericht entschied, der Verdacht eines Streiks reiche für die Beförderungsverweigerung nicht aus. >> mehr...
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