Bisherige Situation
Laut EU-Recht stehen jedem Fluggast ab dreistündiger Verspätung am Zielort mindestens 250 Euro Ausgleichszahlung zu. Bei längerer Verspätung mag die Rechtslage eindeutig sein, doch wie sieht es aus, wenn das Flugzeug kurz vor diesem Zeitpunkt die Landebahn erreicht? Spätestens dann, wird die bisherige Rechtslage strittig, wie das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt.
Ankunftszeitpunkt war strittig
Ein Reisender hatte gegen Germanwings geklagt, nachdem sein Flug mit 3 Stunden und 10 Minuten Verspätung von Salzburg aus in Köln/Bonn gelandet war. Die Fluggesellschaft hatte ihm zuvor eine Ausgleichszahlung verwehrt, da laut ihrer Auffassung der Zeitpunkt des Aufsetzens auf der Landebahn zähle und dieser nach 2 Stunden und 58 Minuten erfolgt war. Das betraute österreichische Gericht legte nun diese Entscheidungsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Tatsächliche Ankunftszeit
Der EuGH befand nun die "tatsächliche Ankunftszeit" als den Moment, wenn die Crew nach Landung mindestens eine Flugzeugtür öffnet und den Passagieren das Verlassen der Maschine gestattet. Dies geht aus dem am 04.09.2014 veröffentlichten Urteil (Rechtssache C-452/13) hervor. Der Fluggast befinde sich während des Fluges in einem geschlossenen Raum und unterliege den Weisungen und der Kontrolle der Airline. Kommunikation mit der Außenwelt und das Nachgehen persönlicher Angelegenheiten sei im Flugzeitraum wesentlich eingeschränkt und erst das Öffnen mindestens einer Tür hebe diesen Zustand als tatsächlichen Ankunftszeitpunkt wieder auf.
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